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Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren unser
Eigentum (Eigentumsvorbehalt nach §§158, 449 BGB). Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der
Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde
bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte
hinzuweisen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere .
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